Sitzung: 19.04.2023 StR/003/2023
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2321/21
01
Der
Sportentwicklungsplan Erfurt 2030 (SPEP EF 2030), auf dessen Grundlage die
kommunale Sportinfrastruktur und die zukünftige Entwicklung des Sports der
Landeshauptstadt Erfurt über Investitions- und Entwicklungsbeschlüsse (gemäß §2
Abs. 1 Thüringer Sportfördergesetz nach Maßgabe des Haushaltes) bis zum Jahr
2030 erfolgen soll, wird gemäß Anlage 1[1]
beschlossen.
02
Die
im SPEP EF 2030 verankerten planungsrelevanten
Inhalte werden in den Fortschreibungen der jeweiligen Fachplanungen
berücksichtigt und ggf. neu bewertet.
Diese
Planungen sind u.a.
·
Sozialstrukturatlas
2020 / (Erscheinungsjahr 2020)
·
Schulnetzplan
der Landeshauptstadt Erfurt Schuljahre 2019/20 bis 2023/24 /
 (Erscheinungsjahr 2019)
·
ISEK
Erfurt 2030 – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Teil 1+2 /
(Erscheinungsjahr 2018)
·
Flächennutzungsplan
(FNP) / (Stand Neubekanntmachung am 14.07.2017)
·
Erfurter
Bäderkonzept - Zwischenstand zur 1. Fortschreibung 2015 / (Erscheinungsjahr
2016)
·
Radverkehrskonzept
Broschüre / (Erscheinungsjahr 2016, 1. Auflage)
03
Die
im Rahmen des SPEP EF 2030 ausgesprochenen Handlungsempfehlungen hinsichtlich
der Schulsportanlagen werden insofern als nicht verbindlich betrachtet, als
dass die rechtliche Grundlage für die Entwicklung einer Schulnetzplanung
vorrangig das Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung von 02.07.2019
bildet. Nach § 41 (1) des ThürSchulG obliegt die Aufstellung und Fortschreibung
dieser Pläne den jeweiligen Schulträgern.
04
Für
weitere - auf der Grundlage des SPEP EF 2030 resultierenden - Planungen
sowie Unter-suchungen sollen ab dem HH
Jahr 2024 (ggf. NT HH 2022/23) Mittel,Â
jeweils federführend in den jeweiligen Struktureinheiten, eingestellt
werden.
05
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 3. Quartal 2023 eine
Prioritätenliste zu notwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der städtischen
Sportinfrastruktur, welche sich aus dem SPEP EF 2030 ergeben, vorzulegen. Unter
Berücksichtigung der ermittelten Bedarfe müssen sich die Prioritäten an der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Erfurt orientieren.
06
Der
Stand der Umsetzung der 19 Handlungsempfehlungen aus dem SPEP EF 2030 ist
jährlich zu überprüfen und die jeweiligen Maßnahmen zu evaluieren. Das Ergebnis
der Evaluation ist dem Stadtrat und Werkausschuss Erfurter Sportbetrieb
jährlich in der letzten Sitzung des Jahres - beginnend mit dem Jahr 2024 -
vorzulegen.
07
Die
Fortführung der Arbeit der Steuerungsgruppe wird mit mindestens einem
Zusammen-treffen p.a. festgelegt. Hierbei sollen Handlungsempfehlungen
diskutiert und entsprechend für eine weitere Bearbeitung abgestimmt werden.
(bspw. Entwicklung der »Sportstadt
Erfurt«)
08
Der SPEP EF 2030 wird als fester Bestandteil der Stadtentwicklung
gesehen und sollte hinsichtlich derÂ
allgemeinen gesellschaftspolitischen Bedeutung von Sport und
Bewegung in städtebaulichen Belangen
eine angemessene Rolle spielen.
09
In den Sportentwicklungsplan Erfurt 2030 soll die Errichtung eines Beachvolleyplatzes in Linderbach aufgenommen werden.
Â
[1] Redaktioneller Hinweis: Die Anlage 1 des Beschlusses ist als Anlage 3 der Niederschrift beigefügt.