Sitzung: 16.11.2017 StR/007-1/2017
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0552/17
Beschluss:
01
Dem Antrag des Vorhabenträgers vom
07.04.2017 auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB für
das Vorhaben "Wohnen am Witterdaer Weg" wird unter der Maßgabe, dass für das
städtische Teilflurstück 32/4 die Verfügungsberechtigung erlangt wird, gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem
Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.
02
Für die Antragsgrundstücke wird
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der
vorhabenbezogene Bebauungsplan BRV700 "Wohnen am Witterdaer Weg" aufgestellt.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung
Erfurt-Süd, Flur 3 und wird begrenzt:
im Norden:  durch das Flurstück 31/4 im Abstand von 26m
zur nördlichen Grundstücksgrenze und das Flurstück 32/4 im Abstand von 61 m zur
südlichen Grundstücksgrenze entlang des Flurstücks 31/4
im Osten:Â Â Â Â Â durch
die westlichen Grenzen der Flurstücke 32/1, 33/1 und 96/2
im Süden:    durch das Flurstück 33/2 im Abstand von 70m
zur südlichen Grundstücksgrenze entlang des Flurstücks 46/24 und das Flurstück
46/24 im Abstand von 70m zur südlichen Grundstücksgrenze entlang des Flurstücks 33/2.
im Westen: Â durch
die östlichen Grenzen der Flurstücke 46/23, 31/1 und 96/4.
Der Geltungsbereich umfasst Teilflurstücke
aus 31/4, 32/4, 33/2 und 46/24 sowie das Flurstück 96/3.
Sofern die Verfügungsberechtigung für das
städtische Teilflurstück 32/4 nicht hergestellt werden kann, wird der
Geltungsbereich im Norden durch die
nördliche Grundstücksgrenze des
Flurstücks 96/3 begrenzt.
03
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
werden folgende Planungsziele angestrebt:
•         städtebauliche
und freiraumplanerische Neuordnung eines Teilbereichs des
           Areals
des ehemaligen Gartenbaubetriebes unter Berücksichtigung der
           vorhabenübergreifenden
Rahmenplanung der Stadt
•         Schaffen
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von
           Wohngebäuden
als einen ersten Teilabschnitt
•         Sicherung
einer in die Gesamtentwicklung integrierbaren Bebauung durch
           maßstäbliche
Baustrukturen
•         Sicherung
der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die geplante WohnbebauungÂ
•         Sicherung
einer hohen Freiraumqualität
•         Sicherung
der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr.
04
Das Vorhabenkonzept in der Fassung vom
07.03.2017 und die Vorhabenbeschreibung werden als Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Begründung gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung
des Vorhabenkonzeptes durchzuführen.Â
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu
beteiligen.
06
Der Flächennutzungsplan ist im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
07
Für das in der Anlage 4 dargestellte Gebiet
ist durch die Stadtverwaltung ein vorhabenübergreifender Rahmenplan zu erarbeiten.
Sollten sich im Zuge dessen Anpassungserfordernisse für das geplante Vorhaben
ergeben, sind diese in das Vorhaben zu integrieren.
08
Die Verwaltung wird, soweit rechtlich
zulässig und finanziell angemessen, die Aufnahme der nachfolgenden Ziele in den
städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger verhandeln:
-
Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, einen Anteil von mindestens 20 % an
preisgünstigem Wohnraum (Sozialwohnungen) zu schaffen.
-    Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sich angemessen an den
Kosten
einer Kindertagesstätte zu
beteiligen. Näheres regelt ein städtebaulicher
Vertrag.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 2 a – d beigefügt.)