Beschluss:

 

01

Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 07.04.2017 auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB für das Vorhaben "Wohnen am Witterdaer Weg"  wird unter der Maßgabe, dass für das städtische Teilflurstück 32/4 die Verfügungsberechtigung erlangt wird, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

 

02

Für die Antragsgrundstücke wird gemäߠ§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan BRV700 "Wohnen am Witterdaer Weg" aufgestellt.

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Erfurt-Süd, Flur 3 und wird begrenzt:

im Norden:   durch das Flurstück 31/4 im Abstand von 26m zur nördlichen Grundstücksgrenze und das Flurstück 32/4 im Abstand von 61 m zur südlichen Grundstücksgrenze entlang des Flurstücks 31/4

im Osten:      durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 32/1, 33/1 und 96/2

im Süden:     durch das Flurstück 33/2 im Abstand von 70m zur südlichen Grundstücksgrenze entlang des Flurstücks 46/24 und das Flurstück 46/24 im Abstand von 70m zur südlichen Grundstücksgrenze  entlang des Flurstücks 33/2.

im Westen:   durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 46/23, 31/1 und 96/4.

Der Geltungsbereich umfasst Teilflurstücke aus 31/4, 32/4, 33/2 und 46/24 sowie das Flurstück 96/3.

Sofern die Verfügungsberechtigung für das städtische Teilflurstück 32/4 nicht hergestellt werden kann, wird der Geltungsbereich im Norden durch  die nördliche Grundstücksgrenze  des Flurstücks 96/3  begrenzt.

 

 

03

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

•          städtebauliche und freiraumplanerische Neuordnung eines Teilbereichs des

            Areals des ehemaligen Gartenbaubetriebes unter Berücksichtigung der

            vorhabenübergreifenden Rahmenplanung der Stadt

•          Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von

            Wohngebäuden als einen ersten Teilabschnitt

•          Sicherung einer in die Gesamtentwicklung integrierbaren Bebauung durch

            maßstäbliche Baustrukturen

•          Sicherung der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die geplante Wohnbebauung 

•          Sicherung einer hohen Freiraumqualität

•          Sicherung der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr.

 

 

04

Das Vorhabenkonzept in der Fassung vom 07.03.2017 und die Vorhabenbeschreibung werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen Begründung gebilligt.

 

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des Vorhabenkonzeptes durchzuführen. 


Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

 

06

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

 

07

Für das in der Anlage 4 dargestellte Gebiet ist durch die Stadtverwaltung ein vorhabenübergreifender Rahmenplan zu erarbeiten. Sollten sich im Zuge dessen Anpassungserfordernisse für das geplante Vorhaben ergeben, sind diese in das Vorhaben zu integrieren.

 

 

08

Die Verwaltung wird, soweit rechtlich zulässig und finanziell angemessen, die Aufnahme der nachfolgenden Ziele in den städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger verhandeln:

 

-          Der Vorhabenträger verpflichtet sich, einen Anteil von mindestens 20 % an preisgünstigem Wohnraum (Sozialwohnungen) zu schaffen.

-     Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sich angemessen an den Kosten

einer Kindertagesstätte zu beteiligen. Näheres regelt ein städtebaulicher

Vertrag.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 2 a – d beigefügt.)