Sitzung: 11.05.2017 StR/003-1/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 0386/17
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 28.02.2017 für das
Vorhaben "Einkaufszentrum Anger 7" wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.
02
Für den Bereich des zentralen
innerstädtischen Quartiers zwischen der Reglerkirche auf der Südwestseite, der
Bebauung der Bahnhofstraße auf der Westseite, des Angers auf der Nordseite und
der Trommsdorffstraße auf der Ostseite soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ALT698 "Einkaufszentrum Anger 7" aufgestellt werden.
Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des
Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Mit dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT 698 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens Bau eines Einkaufszentrum mit
einer Fläche von ca. 6.000 m2, des Weiteren Büroflächen, Wohnungen
und Einrichtungen der Tagespflege für ältere Menschen geschaffen werden.
-
Der
derzeit unstrukturiert bebaute Bereich der Reglermauer soll durch einen neu
konzipierten Gebäudekomplex städtebaulich aufgewertet werden.
-
Die
fußläufige Erschließung soll von den Fußgängerzonen Bahnhofsstraße und Anger und der Straße Reglermauer erfolgen.
Die Andienung des Grundstückes mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen soll für das
Vorhaben und die angrenzenden Grundstücke über die Straße Reglermauer geplant
und entsprechend geregelt werden.
-
Im
Ergebnis der Realisierung des Einkaufszentrums sollen im Geltungsbereichs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Freifläche im rückwärtigen Bereich der
Grundstücke hinter der Bahnhofstraße2-4 neu gestaltet und die Zugänglichkeit,
sowie die Flächen für die Ver- und Entsorgung neu geordnet werden. Konkrete
Vereinbarungen dazu werden im Durchführungsvertrag geschlossen.
Mit dem Bebauungsplan sollen die
Erhaltungs- und Sanierungsziele der der Satzung über die städtebauliche
Sanierung in Erfurt, Altstadt (EFM101)Â
und Erhaltungssatzung für die Altstadt von Erfurt jeweils vom 15. Juni
1992 gebietsbezogen konkretisiert werden.
03
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ALT698
in seiner Fassung vom 28.02.2017 (Anlage2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage
3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen
Begründung gebilligt.
04
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT698 „Einkaufszentrum
Anger 7“ und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, beteiligt.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 1 a – c beigefügt.)