Sitzung: 09.06.2021 StR/004/2021
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 19, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0079/21
Beschluss
01
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt
fasst folgenden Grundsatzbeschluss zur Wohnungspolitischen Neuausrichtung durch
soziale Bodenordnung und –nutzung.
02
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
entsprechend der folgenden Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der
Festlegungen im ISEK 2030, dem Erfurter
Baulandmodell sowie der städtischen Eigenheimrichtlinie und der Richtlinie zur
Vergabe von Grundstücken und Immobilien nach Konzept, ein verbindliches
Leitbild „Soziale Bodenordnung und -nutzung Erfurt“ zu entwickeln und dem
Stadtrat bis Ende 2. Quartal 2022 zur Diskussion vorzulegen.
Grundsätze:
a)
Die
Landeshauptstadt Erfurt leitet – unter Beachtung des § 1 Abs. 3 BauGB
(kommunales Planungserfordernis) – neue städtebauliche Planungen für den Bau
neuer Wohnungen ein, wenn
- die Flächen im Eigentum
der Stadt Erfurt stehen oder
- im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor
Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50% des
Bruttobaulandes an die Stadt Erfurt veräußert wird (liegenschaftliche
Partizipation) und sich die Eigentümer und Investoren verbindlich
vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der
Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, oder
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurechts eine Vereinbarung zu den
wohnungsstrukturellen Zielen, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird
und sich die Eigentümer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit
der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder
- im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) bei Flächen, für
die entweder eine öffentliche Zweckbindung besteht oder die gärtnerisch
oder landwirtschaftlich genutzt werden, im Wege des kommunalen
Zwischenerwerbs mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die
Stadt Erfurt veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die
Eigentümer/Investoren anteilig an den Kosten und Folgekosten, die mit der
Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen.
b)
Für
Grundstücke im Eigentum der Landeshauptstadt oder ihrer Beteiligungen wird für
den Bereich des Geschosswohnungsbaus ein Zielwert von 50 % der entstehenden
Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum als
besondere kommunale Selbstverpflichtung festgelegt.
c)
Für
private Baulandentwicklungen im Innenbereich wird für die
Mehrfamilienhausbebauung ein Zielwert von je 20 % der entstehenden Nettowohnfläche
zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigem
Wohnraum festgelegt. Modelle der verpflichtenden Beteiligung am Bau sozialer
Infrastruktur, in erster Linie Kindergärten und Schulen sind zu prüfen.
d)
Die
Vergabe von Einfamilien- oder Reihenhausgrundstücken im Eigentum der
Landeshauptstadt Erfurt erfolgtÂ
ausschließlich auf Grundlage der „Eigenheimrichtlinie“ sowie der
„Erfurter Richtlinie zur Veräußerung städtischer Grundstücke und Liegenschaften
nach Konzept“ als besondere kommunale Selbstverpflichtung.
03
Der Stadtrat beschließt den Stichtag des
Erfurter Baulandmodells zur Anwendung der Sozialen Bodenordnung in Erfurt.
Unberührt davon sind Projekte deren Flächen sich bereits im Eigentum der
Landeshauptstadt und deren Beteiligungen befinden sowie für private Projekte,
für die bereits projektbezogene Beschlusslagen oder formulierte Bedingungen der
Gremien des Erfurter Stadtrates bestehen.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die
entsprechenden Verfahrensweisen zur Ausschreibung und Vergabe städtischer
Grundstücke zur Errichtung von Geschosswohnungsbau, unter Berücksichtigung der
formulierten wohnungspolitischen Grundsätze der Stadt, zu entwickeln und dem
Stadtrat bis Ende 2. Quartal 2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.
05
Der Oberbürgermeister wird weiterhin
beauftragt, dem Stadtrat bis zum Ende des 1. Quartals 2021 alle zur Umsetzung
der Sozialen Bodenordnung und –nutzung möglicherweise erforderlichen
organisatorischen und personellenÂ
Maßnahmen als Information vorzulegen.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Ankaufverhandlungen für Grundstücke aufzunehmen sobald entsprechende Rahmenpläne bzw. Bebauungspläne in Erarbeitung sind. In die Ankaufverhandlungen sind auch die städtischen Gesellschaften, wie z.B. die KoWo GmbH oder die SWE GmbH, einzubeziehen. Ist im Einzelfall der Ankauf durch die Stadt nicht möglich, so ist der Ankauf durch die benannten, städtischen Gesellschaften zu prüfen.