Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 19, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt fasst folgenden Grundsatzbeschluss zur Wohnungspolitischen Neuausrichtung durch soziale Bodenordnung und –nutzung.

 

02

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend der folgenden Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der Festlegungen im  ISEK 2030, dem Erfurter Baulandmodell sowie der städtischen Eigenheimrichtlinie und der Richtlinie zur Vergabe von Grundstücken und Immobilien nach Konzept, ein verbindliches Leitbild „Soziale Bodenordnung und -nutzung Erfurt“ zu entwickeln und dem Stadtrat bis Ende 2. Quartal 2022 zur Diskussion vorzulegen.

 

Grundsätze:

a)      Die Landeshauptstadt Erfurt leitet – unter Beachtung des § 1 Abs. 3 BauGB (kommunales Planungserfordernis) – neue städtebauliche Planungen für den Bau neuer Wohnungen ein, wenn

  • die Flächen im Eigentum der Stadt Erfurt stehen oder
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50% des Bruttobaulandes an die Stadt Erfurt veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer und Investoren verbindlich vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, oder
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurechts eine Vereinbarung zu den wohnungsstrukturellen Zielen, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird und sich die Eigentümer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) bei Flächen, für die entweder eine öffentliche Zweckbindung besteht oder die gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt werden, im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die Stadt Erfurt veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer/Investoren anteilig an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen.

 

b)      Für Grundstücke im Eigentum der Landeshauptstadt oder ihrer Beteiligungen wird für den Bereich des Geschosswohnungsbaus ein Zielwert von 50 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum als besondere kommunale Selbstverpflichtung festgelegt.

 

c)       Für private Baulandentwicklungen im Innenbereich wird für die Mehrfamilienhausbebauung ein Zielwert von je 20 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigem Wohnraum festgelegt. Modelle der verpflichtenden Beteiligung am Bau sozialer Infrastruktur, in erster Linie Kindergärten und Schulen sind zu prüfen.

 

d)      Die Vergabe von Einfamilien- oder Reihenhausgrundstücken im Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt erfolgt  ausschließlich auf Grundlage der „Eigenheimrichtlinie“ sowie der „Erfurter Richtlinie zur Veräußerung städtischer Grundstücke und Liegenschaften nach Konzept“ als besondere kommunale Selbstverpflichtung.

 

03

Der Stadtrat beschließt den Stichtag des Erfurter Baulandmodells zur Anwendung der Sozialen Bodenordnung in Erfurt. Unberührt davon sind Projekte deren Flächen sich bereits im Eigentum der Landeshauptstadt und deren Beteiligungen befinden sowie für private Projekte, für die bereits projektbezogene Beschlusslagen oder formulierte Bedingungen der Gremien des Erfurter Stadtrates bestehen.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Verfahrensweisen zur Ausschreibung und Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Geschosswohnungsbau, unter Berücksichtigung der formulierten wohnungspolitischen Grundsätze der Stadt, zu entwickeln und dem Stadtrat bis Ende 2. Quartal 2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

05

Der Oberbürgermeister wird weiterhin beauftragt, dem Stadtrat bis zum Ende des 1. Quartals 2021 alle zur Umsetzung der Sozialen Bodenordnung und –nutzung möglicherweise erforderlichen organisatorischen und personellen  Maßnahmen als Information vorzulegen.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Ankaufverhandlungen für Grundstücke aufzunehmen sobald entsprechende Rahmenpläne bzw. Bebauungspläne in Erarbeitung sind. In die Ankaufverhandlungen sind auch die städtischen Gesellschaften, wie z.B. die KoWo GmbH oder die SWE GmbH, einzubeziehen. Ist im Einzelfall der Ankauf durch die Stadt nicht möglich, so ist der Ankauf durch die benannten, städtischen Gesellschaften zu prüfen.