Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 44, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 09.07.2020  für das Vorhaben "Lebensmittelmarkt und Wohnen an der Erfurter Allee" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich südlich der Erfurter Allee soll gemäß  § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogener Bebauungsplan VIE747"Südlich Erfurter Allee" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Norden:   durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Erfurter Allee

im Osten:      durch die westlichen Grenze des Flurstücks Gemarkung Vieselbach, Flur 6 Nr. 528/4

im Süden:    durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Vieselbach, Flur 6 Nr. 525, 524, 523, 522 (teilw.)

im Westen: durch die östlichen Grenze des Flurstücks Gemarkung Vieselbach, Flur 6 Nr. 513/2

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden und eines großflächigen Lebensmittelmarktes.

-     Die Verkehrserschließung aller Grundstücke im Geltungsbereich ist durch Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen der Erfurter Allee zu sichern.

-     Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Wohngebäude, sonstige bauliche Hauptanlagen und Nebengebäude sowie Freiflächen.

-     Sicherung einer klimaangepassten Bebauung beispielsweise durch Dachbegrünung und Fassadenbegrünung

-     Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaikanlage auf dem Dach des Lebensmittelmarktes

-     Berücksichtigung der Prinzipien des ökologischen Bauens

-     Qualifizierung des schematischen Vorentwurfes bezüglich seiner städtebaulichen und freiraumplanerischen Qualität in Hinblick auf die Einordnung der Wohngebäude und der Stellplatzanlage

-     Sicherung von Straßenbegleitgrün in Form von Gehölzpflanzungen

 

03

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes VIE747"Südlich der Erfurter Allee"  in seiner Fassung vom 16.09.2020 (Anlage 2) und die Begründung in der Fassung vom 03.11.2020 (Anlage 3) werden gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes VIE747"Südlich Erfurter Allee"  und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

05

Die Stadtverwaltung Erfurt wird aufgefordert, eine Bushaltestelle vor dem neuen Supermarkt in Vieselbach im nächsten Nahverkehrsplan zu untersuchen.

 

redaktionelle Anmerkung:

Die Anlagen 2 und 3 sind der Niederschrift als Anlagen 6 und 7 beigefügt.