Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 17, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Die Zuständigkeit für die Anordnung haushaltswirtschaftlicher Sperren liegt nach den gesetzlichen Vorgaben beim Stadtrat. Die Konkretisierung der Zuständigkeit hat nach § 28 ThürGemHV in der Geschäftsordnung zu erfolgen. Die Zuständigkeit umfasst auch die Bestätigung von Ausnahmen zur Aufhebung von haushaltswirtschaftlichen Sperren im begründeten Einzelfall.

 

02

Der Stadtrat überträgt dem Oberbürgermeister die Anordnung von partiellen und globalen haushaltswirtschaftlichen Sperren. Diese sind geboten, wenn die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes entsprechend § 60 Abs. 2 ThürKO  vorliegen bzw. absehbar sind.  Gleichzeitig behält sich der Stadtrat vor, partielle und globale haushaltswirtschaftliche Sperren, die vom Oberbürgermeister angeordnet wurden, aufzuheben bzw. abzuändern.

 

03

Der Oberbürgermeister hat umgehend und umfassend den Stadtrat und den Finanzausschuss über die Gründe der angeordneten partiellen bzw. globalen haushaltswirtschaftlichen Sperren, die möglichen Alternativen und Auswirkungen/Folgewirkungen, zu unterrichten.

 

04

Der Oberbürgermeister hat zur Umsetzung der Nr. 1 bis 3 des Antrags dem Stadtrat den Entwurf der diesbezüglichen Regelung in der Geschäftsordnung bis zum 31.10.2020 vorzulegen.