Sitzung: 11.11.2020 StR/007/2020
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 17, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 0796/20
Beschluss
01
Die
Zuständigkeit für die Anordnung haushaltswirtschaftlicher Sperren liegt nach
den gesetzlichen Vorgaben beim Stadtrat. Die Konkretisierung der Zuständigkeit
hat nach § 28 ThürGemHV in der Geschäftsordnung zu erfolgen. Die Zuständigkeit
umfasst auch die Bestätigung von Ausnahmen zur Aufhebung von
haushaltswirtschaftlichen Sperren im begründeten Einzelfall.
02
Der
Stadtrat überträgt dem Oberbürgermeister die Anordnung von partiellen und
globalen haushaltswirtschaftlichen Sperren. Diese sind geboten, wenn die
Voraussetzungen für die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes entsprechend § 60
Abs. 2 ThürKO vorliegen bzw. absehbar
sind. Gleichzeitig behält sich der
Stadtrat vor, partielle und globale haushaltswirtschaftliche Sperren, die vom
Oberbürgermeister angeordnet wurden, aufzuheben bzw. abzuändern.
03
Der
Oberbürgermeister hat umgehend und umfassend den Stadtrat und den
Finanzausschuss über die Gründe der angeordneten partiellen bzw. globalen
haushaltswirtschaftlichen Sperren, die möglichen Alternativen und
Auswirkungen/Folgewirkungen, zu unterrichten.
04
Der Oberbürgermeister hat zur Umsetzung der Nr. 1 bis 3 des Antrags dem Stadtrat den Entwurf der diesbezüglichen Regelung in der Geschäftsordnung bis zum 31.10.2020 vorzulegen.