Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 46, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 25.01.20219 für das Vorhaben "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Erfurter Landstraße 30a" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich Erfurter Landstraße 30a soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan STO726 "Erfurter Landstraße 30a" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Norden:         durch die südlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr. 1243/17, 1243/33, 1243/32

im Osten:            durch die westlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr. 1244/10, 1244/15, 1244/16, 1244/21, 1244/22, 1243/1, 1243/23

im Süden:           durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr. 1243/21, 1243/26, 1243/27

im Westen:        durch die östlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr. 1242/1, 1242/2

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden als Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser.

-     Die Verkehrserschließung aller Grundstücke im Geltungsbereich ist durch Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen der Erfurter Landstraße zu sichern.

-     Bewältigung der Immissionen die auf das Planungsgebiet einwirken beziehungsweise von diesem ausgehen.

-     Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Haupt- und Nebengebäude sowie Freiflächen.

-     Qualifizierung des schematischen Vorentwurfes bezüglich seiner städtebaulichen und freiraumplanerischen Qualität

-     Prüfung der Festsetzung von Retentionsgründächern im Sinne der Klimaanpassung

-     Sicherung der Erweiterungsmöglichkeiten in südliche und westliche Richtung.

 

03

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der städtebauliche Entwurf in Form des Lageplans mit Grundstücksparzellierung "Wohnanlage westlich Erfurter Landstraße" in seiner Fassung vom 11.06.2020 (Anlage 2)  und die Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes STO726 "Erfurter Landstraße 30a" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

06

Der Flächennutzungsplan soll gemäß § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes STO726 "Erfurter Landstraße 30a" im Wege der  Berichtigung angepasst werden.

 

(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3a bis 3c beigefügt.)