Sitzung: 24.09.2020 StR/006/2020
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 46, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0560/20
Beschluss
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 25.01.20219 für
das Vorhaben "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Erfurter Landstraße
30a" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach
pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet
werden.
02
Für den Bereich Erfurter Landstraße 30a
soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan STO726 "Erfurter Landstraße 30a" aufgestellt werden.
Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des
Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.Â
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
im Norden: Â Â Â Â Â Â Â durch
die südlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr.
1243/17, 1243/33, 1243/32
im Osten:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â durch
die westlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr.
1244/10, 1244/15, 1244/16, 1244/21, 1244/22, 1243/1, 1243/23
im Süden:          durch
die nördlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr.
1243/21, 1243/26, 1243/27
im Westen: Â Â Â Â Â Â durch die
östlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Stotternheim, Flur 18 Nr. 1242/1,
1242/2
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
- Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden als Einfamilienhäuser und
Mehrfamilienhäuser.
- Die Verkehrserschließung aller Grundstücke
im Geltungsbereich ist durch Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen der
Erfurter Landstraße zu sichern.
- Bewältigung der Immissionen die auf das
Planungsgebiet einwirken beziehungsweise von diesem ausgehen.
-
Sicherung
gestalterischer Grundprinzipien für Haupt- und Nebengebäude sowie Freiflächen.
-
Qualifizierung
des schematischen Vorentwurfes bezüglich seiner städtebaulichen und
freiraumplanerischen Qualität
-
Prüfung
der Festsetzung von Retentionsgründächern im Sinne der Klimaanpassung
-
Sicherung
der Erweiterungsmöglichkeiten in südliche und westliche Richtung.
03
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
04
Der städtebauliche Entwurf in Form des
Lageplans mit Grundstücksparzellierung "Wohnanlage westlich Erfurter
Landstraße" in seiner Fassung vom 11.06.2020 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf
gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes STO726
"Erfurter Landstraße 30a" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden, beteiligt.
06
Der Flächennutzungsplan soll gemäß § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes STO726 "Erfurter Landstraße 30a" im Wege der Berichtigung angepasst werden.
(red. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3a bis 3c beigefügt.)