Sitzung: 22.05.2019 StR/004/2019
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0119/19
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 16.01.2019 für das Vorhaben
Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1
BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich östlich und
westlich der Straße Am Knotenberg im Ortsteil Schmira soll gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 BauGB der Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" aufgestellt
werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des
Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-Â Â Â Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden, überwiegend als
Einfamilienhäuser auch unter Berücksichtigung der speziellen
abwassertechnischen Standortbedingungen hinsichtlich Vorflut und Topografie,
-   Verknüpfung des neuen Baugebiets mit den
bestehenden Grünstrukturen, Durchgrünung des Wohngebiets, Eingrünung der neuen
Siedlungsflächen zur Verbesserung des Landschaftsbildes, Schaffung behutsamer
Übergänge in die Agrarlandschaft durch breite Streifen Obstgehölze und
Heckenstrukturen in den Hausgartenbereichen.
-   Die öffentliche Verkehrserschließung aller
Grundstücke im Geltungsbereich ist durch Anschluss an die öffentlichen
Verkehrsflächen Am Knotenberg bzw. und Im Brühl zu sichern.
-   Das städtebauliche Konzept des
Bebauungsplans ist auf Grundlage der städtebaulichen Rahmenplanung Schmira zu
entwickeln. Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans ist das bauliche Konzept der
städtebaulichen Rahmenplanung Schmira aufzugreifen, es sind Möglichkeiten für
Erweiterungen der Baustrukturen entsprechend der Rahmenplanung offenzuhalten.
03
Der Vorentwurf des
Bebauungsplanes Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" in seiner
Fassung vom 12.03.2019 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.
04
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, beteiligt.Â
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3 a – c beigefügt.)