Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 16.01.2019 für das Vorhaben Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich östlich und westlich der Straße Am Knotenberg im Ortsteil Schmira soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-    Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden, überwiegend als Einfamilienhäuser auch unter Berücksichtigung der speziellen abwassertechnischen Standortbedingungen hinsichtlich Vorflut und Topografie,

-    Verknüpfung des neuen Baugebiets mit den bestehenden Grünstrukturen, Durchgrünung des Wohngebiets, Eingrünung der neuen Siedlungsflächen zur Verbesserung des Landschaftsbildes, Schaffung behutsamer Übergänge in die Agrarlandschaft durch breite Streifen Obstgehölze und Heckenstrukturen in den Hausgartenbereichen.

-    Die öffentliche Verkehrserschließung aller Grundstücke im Geltungsbereich ist durch Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen Am Knotenberg bzw. und Im Brühl zu sichern.

-    Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans ist auf Grundlage der städtebaulichen Rahmenplanung Schmira zu entwickeln. Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans ist das bauliche Konzept der städtebaulichen Rahmenplanung Schmira aufzugreifen, es sind Möglichkeiten für Erweiterungen der Baustrukturen entsprechend der Rahmenplanung offenzuhalten.

 

03

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Bebauungsplan SCH718 "Am Knotenberg" in seiner Fassung vom 12.03.2019 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden gebilligt.

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt. 

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 3 a – c beigefügt.)