Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.08.2018  für das Vorhaben ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich zwischen Hans-Sailer-Straße, Braunstraße, Am Salpeterberg und dem Ilversgehofener Platz soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" aufgestellt werden.

 

Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

  • Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Wohngebäude als Geschosswohnungsbau
  • städtebauliche und freiraumplanerische Neuordnung des Areals der ehemaligen Gewerbefläche innerhalb des Wohnquartiers
  • Sicherung einer quartiersverträglichen Bebauung im Blockinnenbereich durch maßstäbliche Baustrukturen
  • Sicherung der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die geplante Wohnbebauung 
  • Sicherung einer hohen Freiraumqualität, möglichst Erhalt der großen Bestandsbäume an der Straße Am Salpeterberg
  • Sicherung der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr in einer Tiefgarage

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" in seiner Fassung vom 25.09.2018 (Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Satz1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

06

Das Erfurter Baulandmodell ist hier anzuwenden. Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" ist sozialer Wohnungsbau in Höhe von bis zu 20 Prozent umzusetzen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 11 a – c beigefügt.)