Sitzung: 19.12.2018 StR/009/2018
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: 1465/18
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.08.2018 für das Vorhaben ILV715 "Wohnquartier
Hans-Sailer-Straße" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB
nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich zwischen
Hans-Sailer-Straße, Braunstraße, Am Salpeterberg und dem Ilversgehofener Platz
soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan ILV715 "Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" aufgestellt
werden.
Der Bereich wird entsprechend der
zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum
Bebauungsplan umgrenzt.Â
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
- Schaffen der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung der Wohngebäude als Geschosswohnungsbau
- städtebauliche und freiraumplanerische
Neuordnung des Areals der ehemaligen Gewerbefläche innerhalb des
Wohnquartiers
- Sicherung einer quartiersverträglichen
Bebauung im Blockinnenbereich durch maßstäbliche Baustrukturen
- Sicherung der Wohn- und Aufenthaltsqualität
für die geplante Wohnbebauung
- Sicherung einer hohen
Freiraumqualität, möglichst Erhalt der großen Bestandsbäume an der Straße
Am Salpeterberg
- Sicherung der erforderlichen Flächen
für den ruhenden Verkehr in einer Tiefgarage
03
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
04
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ILV715
"Wohnquartier Hans-Sailer-Straße" in seiner Fassung vom 25.09.2018
(Anlage 2) und die Begründung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.
05
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Satz1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des
Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ILV715 "Wohnquartier
Hans-Sailer-Straße" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden, beteiligt.
06
Das Erfurter Baulandmodell ist hier
anzuwenden. Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ILV715 "Wohnquartier
Hans-Sailer-Straße" ist sozialer Wohnungsbau in Höhe von bis zu 20 Prozent
umzusetzen.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des
Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 11 a – c beigefügt.)