Beschluss: mit Änderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 06.06.2018 für das Vorhaben ALT711"Willy-Brandt-Höfe" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich Schmidtstedter Str. 38/39 und 43/44, Willy-Brandt-Platz 5 und Kurt-Schumacher Str. 1 soll gemäß  § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT711 aufgestellt werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches im Vorentwurf zum Bebauungsplan umgrenzt. 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-           städtebauliche Neufassung der westlichen und nördlichen Kanten des Quartiers Willy-
Brandt-Platz / Schmidtstedter Straße / Kurt-Schumacher-Straße

-           Differenzierung zwischen der Einordnung einer neuen Platzfassade zum Willy-Brandt-Platz (Busbahnhof) und der Straßenfassade entlang der Schmidtstedter Straße

-           Belebung der Erdgeschosszonen durch die Einordnung von Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungseinrichtungen und weiteren gewerblichen Einrichtungen entlang des Willy-Brandt-Platzes und der Schmidtstedter Straße

-           entlang des Willy-Brandt-Platzes sind der verkehrlichen Funktion entsprechende Gehwegbreiten und Aufenthaltsflächen vorzusehen

-           der vorhandene Busbahnhofdarf darf in seiner Funktion (24-Stunden-Betrieb) nicht beeinträchtigt werden

-           die mögliche Verschiebung der Fernbushaltestelle ist bei der weiteren Planung zu berücksichtigen

-           Unterbringung des ruhenden Verkehrs in entsprechenden Parkierungseinrichtungen im Quartier

-           Der vorhandene und an den Geltungsbereich des Bauvorhabens angrenzende Baumbestand (insgesamt 21 Platanen) ist als wichtiges Gestaltungselement im Bereich des östlichen Willi-Brandt-Platzes/ZOB vollständig und langfristig zu erhalten

 

Mit dem Bebauungsplan sollen die Erhaltungs- und Sanierungsziele der Satzung über das förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet "Bahnhofsquartier" ALT489 und die Erhaltungssatzung EH013 "Östliches Bahnhofsquartier" gebietsbezogen konkretisiert werden.

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

04

Der Vorhaben- und Erschließungsplan "Entwicklung des Areals Schmidtstedter Str. 38/39 & 43/44, Willy-Brandt-Platz 5 und Kurt-Schumacher-Str. 1" in seiner Fassung vom 04.12.2017 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT711 "Willy-Brandt-Höfe" und dessen Begründung gebilligt.

 

05

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT711 "Willy-Brandt-Höfe" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

06

Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALT711 "Willy-Brandt-Höfe" ist bei Wohnbebauung ein sozialer Wohnungsbau in Höhe von 20 Prozent umzusetzen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 10 a – c beigefügt.)