Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 27.09.2017 für das Vorhaben "Kreativ-Kontor" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

 

02

Für den Bereich westlich der Hugo-John-Straße soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ILV708 "Kreativ-Kontor" aufgestellt werden. 

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Norden:   durch das Flurstück 34/12, Flur 4, Gemarkung Ilversgehofen;

im Osten:      durch das Flurstück 34/13, Flur 4, Gemarkung Ilversgehofen;

im Süden:    durch das Flurstück 35/8, 35/9 und 45/9, Flur 4, Gemarkung Ilversgehofen;

im Westen:   durch das Flurstück 36/3 und 45/9, Flur 4, Gemarkung Ilversgehofen;

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst damit eine Fläche von ca. 10.527 qm.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Festsetzung eines Sondergebietes für die Kreativwirtschaft.
  • Zulässig sind Flächen und Anlagen für:

-          ein Quartiers-Management

-          Druckereien und Verlage

-          Architekturbüros

-          Künstlerwerkstätten und Galerien

-          Mode- und Maler-Ateliers

-          Räume für Medien- und Formgestalter, Fotografen, Filmproduktionen und Designer

-          Co- Working-Areale

-          ein Gaststättenbetrieb (Café)

-          ein Groß- und Einzelhandelsunternehmen mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.300 m² mit dem Sortimentsschwerpunkt im professionellen Künstlerbedarf

Flächen für die erforderlichen Fahrzeug-Stellplätze.

 

 

03

Der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ILV708 "Kreativ-Kontor" in seiner Fassung vom  02.11.2017 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt.

 

 

04

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ILV708 "Kreativ-Kontor" und dessen Begründung durchgeführt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

 

 

05

Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

 

06

Es ist das standardisierte Verfahren für den vorgesehenen Einzelhandelsbetrieb durchzuführen.

 

 

07

Mit dem Vorhabenträger des Kreativ-Kontors ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für den Bebauungsplan ILV708 "Kreativ-Kontor" inklusive der Übernahme der Kosten für eine Wirkungsanalyse abzuschließen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 7 a – c beigefügt.)