Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Für den Bereich östlich und westlich der Magdeburger Allee soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Bebauungsplan ILV696 „Regelung der Vergnügungsstätten Magdeburger Allee“ aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

 

im Norden: durch die südliche Straßenbegrenzung der Salinenstraße

 

im Osten: die westliche Straßenbegrenzung Ilversgehofener Platz, Magdeburger Allee, die östlichen Flurstücksgrenzen der Baugrundstücke an der Magdeburger Allee zwischen Ammertalweg und Eislebener Straße, die westliche Straßenbegrenzung der Magdeburger Allee, Breitscheidstraße und Mehringstraße

 

im Süden: die nördliche Straßenbegrenzung Bebelstraße und Talstraße

 

und im Westen: die östliche Straßenbegrenzung Nordstraße, Papiermühlenweg und Hans-Sailer-Straße.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Regelungen zur Nichtzulässigkeit bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. bestimmter Arten von Vergnügungsstätten

-     Schutz von Wohnnutzungen und anderer schutzbedürftigen Anlagen

-     Verhinderung der Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebietes, insbesondere durch nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten

 

 

02

Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

(redakt. Hinweis: Die Übersichtsskizze des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 10 beigefügt.)