Sitzung: 09.03.2017 StR/002-1/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0026/17
Beschluss:
01
Für den Bereich östlich und westlich der
Magdeburger Allee soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der
Bebauungsplan ILV696 „Regelung der Vergnügungsstätten Magdeburger Allee“
aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
im Norden: durch die südliche
Straßenbegrenzung der Salinenstraße
im Osten: die westliche
Straßenbegrenzung Ilversgehofener Platz, Magdeburger Allee, die östlichen
Flurstücksgrenzen der Baugrundstücke an der Magdeburger Allee zwischen
Ammertalweg und Eislebener Straße, die westliche Straßenbegrenzung der
Magdeburger Allee, Breitscheidstraße und Mehringstraße
im Süden: die nördliche
Straßenbegrenzung Bebelstraße und Talstraße
und im Westen: die östliche
Straßenbegrenzung Nordstraße, Papiermühlenweg und Hans-Sailer-Straße.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Regelungen
zur Nichtzulässigkeit bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
bzw. bestimmter Arten von Vergnügungsstätten
-
Schutz
von Wohnnutzungen und anderer schutzbedürftigen Anlagen
-
Verhinderung
der Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebietes, insbesondere
durch nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten
02
Das Verfahren wird im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB
verzichtet.
(redakt. Hinweis: Die Ãœbersichtsskizze des Beschlusses
ist der Niederschrift als Anlage 10 beigefügt.)