Sitzung: 09.03.2017 StR/002-1/2017
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 5, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1788/16
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2016, für
das Vorhaben „Berliner Terrassen“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1
BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen stattgegeben. Das Bebauungsplanverfahren
soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.
02
Für den Bereich im Ortsteil Berliner Platz,
nördlich der Warschauer Straße und östlich der Hanoier Straße und der Berliner
Straße soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan BEP692 „Berliner Terrassen“ aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohngebäuden im Geschosswohnungsbau
-
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
-
Bewältigung
möglicher naturschutzrechtlicher Konflikte
-
angemessene
Freiraumgestaltung
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß
der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
03
Der Vorhabenplan in seiner Fassung vom
09.12.2016 (Anlage 2) und die Vorhabenbeschreibung (Anlage 3) werden als
Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dessen Begründung
gebilligt.
04
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch öffentliche Auslegung
des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BEP692 "Berliner
Terrassen" und dessen Begründung durchgeführt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
durch die Planung berührt werden, beteiligt.
05
Der Flächennutzungsplan ist im
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 5 a – c beigefügt.)