Beschluss: mit Ă„nderungen beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Änderung im Titel der DS: Vermeidung …

 

Beschluss:

 

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Verträge für die stadteigenen Werbeflächen im Rahmen der Vertragsfreiheit so anzupassen, dass die Präsentation von diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Außenwerbung auf Flächen der Stadt nicht mehr zulässig ist.

Bei allen Werbeverträgen, die die Stadtverwaltung abschließt, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, zurückzuweisen ist.

Wird dieser vertraglichen Vereinbarung zuwider gehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch die Stadt findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über städtische Werbeflächen vorliegen, ist die Stadtverwaltung aufgefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird die Stadtverwaltung beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren zu unterbreiten.

 

Was ist diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische AuĂźenwerbung?

Unten stehende Kriterien werden von der Stadtverwaltung und dem Stadtrat gemeinsam regelmäßig evaluiert und angepasst. Als Grundlage sollen die wie folgt leicht veränderten Kriterien des Österreichischen Werberats dienen:

„Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

 

a. Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

 

b. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

 

c. Unterwerfung oder Ausbeutung [nicht kritisch] dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

 

d. die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

 

e. eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

 

f. Personen abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender Menschen).

 

g. Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von Sexdienstleister*innen, Konsument*innen oder Passant*innen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.

 

h. Werbung darf Aufstachelung zum Hass, [...] weder aufweisen, noch billigen, fördern oder verherrlichen. Werbung darf insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen [und Männer] billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen und [Jungen] in sexualisierter Weise darstellt."

 

[Quelle: Ă–sterreichischer Werberat (Verein Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft). Vgl. http://www.werberat.at/show_4274.aspx, Zugriff am 01.12.2013]

 

Zudem setzt sich die Stadtverwaltung bei den zuständigen Stellen dafür ein, dass die Regeln auch für Flächen im Stadtgebiet Erfurt (einschließlich der Ortsteile) zur Geltung kommen, die aus direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerbern resultieren. Das gleiche gilt für die Eigenbetriebe der Stadt Erfurt, sowie die Stadtwerke.