Sitzung: 03.03.2016 StR/002-1/2016
Beschluss: mit Ă„nderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0019/16
Änderung im Titel der DS: Vermeidung …
Beschluss:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die
Verträge für die stadteigenen Werbeflächen im Rahmen der Vertragsfreiheit so
anzupassen, dass die Präsentation von diskriminierender, frauenfeindlicher und
sexistischer Außenwerbung auf Flächen der Stadt nicht mehr zulässig ist.
Bei allen Werbeverträgen, die die
Stadtverwaltung abschlieĂźt, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart
werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen
Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, zurückzuweisen ist.
Wird dieser vertraglichen Vereinbarung
zuwider gehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen
abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch die Stadt
findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw.
Beschwerden über städtische Werbeflächen vorliegen, ist die Stadtverwaltung
aufgefordert, die Werbung zu prĂĽfen. Hierzu wird die Stadtverwaltung
beauftragt, einen Vorschlag fĂĽr ein geeignetes Verfahren zu unterbreiten.
Was ist diskriminierende, frauenfeindliche
und sexistische AuĂźenwerbung?
Unten stehende Kriterien werden von der
Stadtverwaltung und dem Stadtrat gemeinsam regelmäßig evaluiert und angepasst.
Als Grundlage sollen die wie folgt leicht veränderten Kriterien des
Ă–sterreichischen Werberats dienen:
„Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a. Frauen oder Männer auf abwertende Weise
dargestellt werden;
b. die Gleichwertigkeit der Geschlechter in
Frage gestellt wird;
c. Unterwerfung oder Ausbeutung [nicht
kritisch] dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder
Dominanzgebaren tolerierbar seien;
d. die Person in rein sexualisierter
Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dĂĽrfen keine bildlichen
Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen
Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e. eine entwĂĽrdigende Darstellung von
Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
f. Personen abgewertet werden, die nicht
den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit zu einem Geschlecht
entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender Menschen).
g. Werbung fĂĽr sexuelle Dienstleistungen
darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere
von Sexdienstleister*innen, Konsument*innen oder Passant*innen, nicht
verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen
nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die
Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
h. Werbung darf Aufstachelung zum Hass,
[...] weder aufweisen, noch billigen, fördern oder verherrlichen. Werbung darf
insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang
beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen [und Männer] billigt, fördert oder verherrlicht
oder Mädchen und [Jungen] in sexualisierter Weise darstellt."
[Quelle:
Ă–sterreichischer Werberat (Verein Gesellschaft zur Selbstkontrolle der
Werbewirtschaft). Vgl. http://www.werberat.at/show_4274.aspx, Zugriff am
01.12.2013]
Zudem setzt sich die Stadtverwaltung bei
den zuständigen Stellen dafür ein, dass die Regeln auch für Flächen im
Stadtgebiet Erfurt (einschlieĂźlich der Ortsteile) zur Geltung kommen, die aus
direkten Verträgen zwischen Land und Außenwerbern resultieren. Das gleiche gilt
fĂĽr die Eigenbetriebe der Stadt Erfurt, sowie die Stadtwerke.