Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 20.10.2015 für das Vorhaben "smart living am Ring" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich zwischen Juri-Gagarin-Ring, Wallstraße, Flutgraben und Johannesufer soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 1  BauGB der vorhabenbezogener Bebauungsplan ALT681 "Am Johannesufer" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Erfurt, Flur 125 und umfasst die Flurstücke: 43/9, 43/11, 73/3, 73/5, 74/1, 74/2, 81/1 und 81/2

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die Sanierungsziele des Sanierungsgebietes  "Altstadt" (Sanierungssatzung Altstadt EFM101) gebietsbezogen konkretisiert und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Dabei werden folgende Planungsziele angestrebt:

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive, moderne innenstadtnahe Wohnanlage

-     Sicherung und Abgrenzung des Grünraums des Flutgrabens unter Berücksichtigung einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung sowie der historischen Mauerreste der ehemaligen Stadtmauer am Johannesufer

-     Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die über die Größenordnung des Anlagentyps des Erfurter Ladens mit maximal 200 m² Verkaufsfläche hinausgehen

-     Herstellung der notwendigen Kfz-Stellplätze, die durch die Bebauung nachzuweisen sind, in einer Tiefgarage ,

 

03

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

04

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Zur Ermittlung der Planungsinhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT681 führt der Vorhabenträger ein Gutachterverfahren durch. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abzuschließen. Der Vorhabenträger trägt die Kosten des Verfahrens und der weiteren Planung seines Vorhabens.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 8 beigefügt.)