Sitzung: 03.03.2016 StR/002-1/2016
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2439/15
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 20.10.2015 für das
Vorhaben "smart living am Ring" wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.
02
Für den Bereich zwischen Juri-Gagarin-Ring,
Wallstraße, Flutgraben und Johannesufer soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogener
Bebauungsplan ALT681 "Am Johannesufer" aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung
Erfurt, Flur 125 und umfasst die Flurstücke: 43/9, 43/11, 73/3, 73/5, 74/1,
74/2, 81/1 und 81/2
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
sollen die Sanierungsziele des Sanierungsgebietes "Altstadt" (Sanierungssatzung
Altstadt EFM101) gebietsbezogen konkretisiert und die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen
werden. Dabei werden folgende Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine attraktive, moderne innenstadtnahe
Wohnanlage
-
Sicherung und
Abgrenzung des Grünraums des Flutgrabens unter Berücksichtigung einer
öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung sowie der historischen Mauerreste der
ehemaligen Stadtmauer am Johannesufer
-
Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben, die über die Größenordnung des Anlagentyps des
Erfurter Ladens mit maximal 200 m² Verkaufsfläche hinausgehen
-
Herstellung
der notwendigen Kfz-Stellplätze, die durch die Bebauung nachzuweisen sind, in
einer Tiefgarage ,
03
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.
04
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
05
Zur Ermittlung der Planungsinhalte des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ALT681 führt der Vorhabenträger ein
Gutachterverfahren durch. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem
Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag (§ 11
Abs. 1 Satz 1 BauGB) abzuschließen. Der Vorhabenträger trägt die
Kosten des Verfahrens und der weiteren Planung seines Vorhabens.
06
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur
Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der
Niederschrift als Anlage 8 beigefügt.)