Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 3, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 10.09.2015, für das Vorhaben „Höffner - Waltersleben“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich im Ortsteil Waltersleben, nördlich der Bundesautobahn 4 (Kirchheimer Dreieck / Dresden), südöstlich der Arnstädter Chaussee und westlich, parallel zur östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 192/12 der Flur 3 in der Gemarkung Waltersleben soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a  Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan WAL 678 "Höffner - Waltersleben" aufgestellt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-     Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 35.000 m² auf 49.000 m² Gesamtverkaufsfläche.

-     Sicherung einer Gesamtobergrenze  von 2.300 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente.

 

03

Der Einleitungs- und Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

04

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB und einen Städtebaulichen Vertrag zur Tragung der Kosten des Bebauungsplanverfahrens inklusive erforderlicher Gutachten und Wirkungsanalysen abzuschließen und das Vorhaben dem  Moderationsverfahren nach dem Regionalen Einzelhandelskonzept Mittelthüringen unterziehen zu lassen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.)