Sitzung: 18.11.2015 StR/040/2015
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1532/15
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 04.05.2015, für
das Vorhaben „Wohnanlage Vilniuser Straße“ wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich in
der Gemarkung Ilversgehofen, nördlich der Vilniuser Straße, östlich des
Flussverlaufes der Gera und südlich des bestehenden Deutschorden-Seniorenhauses
soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ILV676 „Wohnanlage Vilniuser Straße“ aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Wohnanlage als
Geschosswohnungsbau
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß
der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
-
Sicherung
eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Berücksichtigung der
Freiflächen an der Geraaue im Westen
-
Bewältigung
möglicher Konflikte hinsichtlich Immissionsschutz
-
Sicherung
gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume
03
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.
04
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
05
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das
Vorhaben aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten BUGA-Gelände dem Beirat für
Baukunst und Stadtgestaltung derÂ
Landeshauptstadt Erfurt (Gestaltungsbeirat) zur Stellungnahme vorzulegen
und auf der Grundlage der Empfehlung des Beirates über das VerfahrenÂ
zur Sicherung der gestalterischen Qualität zu entscheiden.
(redakt. Hinweis: Die Anlage des
Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 6 beigefügt.)