Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 04.05.2015, für das Vorhaben „Wohnanlage Vilniuser Straße“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich in der Gemarkung Ilversgehofen, nördlich der Vilniuser Straße, östlich des Flussverlaufes der Gera und südlich des bestehenden Deutschorden-Seniorenhauses soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a  Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ILV676 „Wohnanlage Vilniuser Straße“ aufgestellt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-        Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Wohnanlage als Geschosswohnungsbau

-        planungsrechtliche Umsetzung eines zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen

-        Sicherung der Erschließung

-        Sicherung eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Berücksichtigung der Freiflächen an der Geraaue im Westen

-        Bewältigung möglicher Konflikte hinsichtlich Immissionsschutz

-        Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume

 

03

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

04

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Vorhaben aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten BUGA-Gelände dem Beirat für Baukunst und Stadtgestaltung der  Landeshauptstadt Erfurt (Gestaltungsbeirat) zur Stellungnahme vorzulegen und auf der Grundlage der Empfehlung des Beirates über das  Verfahren  zur Sicherung der gestalterischen Qualität zu entscheiden.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlage des Beschlusses ist der Niederschrift als Anlage 6 beigefügt.)