Sitzung: 18.11.2015 StR/040/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 5, Befangen: 0
Vorlage: 0214/15
Beschluss:
01
Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit
Begründung (Anlage 4) ist Bestandteil
des Beschlusses.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den
Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das
Abwägungsergebnis mitzuteilen.
02
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 88
Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und § 19 Abs. 1
Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) beschließt der Stadtrat
Erfurt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ILV574 „An der Martinikirche“ in der
Fassung vom 26.10.2015, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2) mit den
textlichen Festsetzungen mit dem Vorhaben- und
Erschließungsplan in der Fassung vom 22.01.2015 (Anlage 2.1/Anlage 2.2) als
Satzung.
03
Die Begründung (Anlage 3) zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan ILV574 „An der Martinikirche“ wird gebilligt.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den
Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3
Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats ortsüblich
bekanntzumachen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht
beanstandet.
Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit
der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 2 a – e beigefügt.)