Sitzung: 21.10.2015 StR/038/2015
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1520/15
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 13.07.2015, für
das Vorhaben „Wohnen am Auenpark“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1
BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll
für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.
02
Für den Bereich in der
Andreasvorstadt, nördlich der Riethstraße, westlich der Radrennbahn und östlich
der Großsiedlung Berliner Platz soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13a Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ANV643 „Wohnen am Auenpark“ aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung einer Wohnsiedlung mit
Geschosswohnungsbau
-
planungsrechtliche
Umsetzung eines in einem Wettbewerbsverfahren zu entwickelnden
Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen
-
Sicherung
der Erschließung
-
Sicherung
eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Buga-Wettbewerbes
-
Bewältigung möglicher
Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz
-
Sicherung
gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume
-
Sicherung einer
Ost-West-Durchwegung des Plangebietes und einer Nord-Süd-Durchwegung im Osten
03
Der Lageplan des
Vorhabens (Anlage 2) und die Beschreibung der Grundzüge des Vorhabens (Anlage
3) werden als Grundlage der Wettbewerbsaufgabenstellung und des Bebauungsplanes
ANV643 "Wohnen am Auenpark" unter Maßgabe der vorgenannten im Weiteren
zu beachtenden grundsätzlichen Planungsziele gebilligt.
04
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Auf die frühzeitige Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird
gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.
05
Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss
ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich
die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
07
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.
08
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB)
abzuschließen, der die Durchführung eines Planungswettbewerbes gemäß RPW 2013
als Einladungswettbewerb durch den Vorhabenträger regelt und festzuschreibt,
dass einer der Preisträger des Wettbewerbes vom Vorhabenträger auf dessen
Kosten mit den vollständigen Planungsleistungen bis zur Ausführungsplanung
(einschließlich Leistungsphase 5 HOAI) zu beauftragen ist.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 2 a – c beigefügt.)