Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 13.07.2015, für das Vorhaben „Wohnen am Auenpark“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich in der Andreasvorstadt, nördlich der Riethstraße, westlich der Radrennbahn und östlich der Großsiedlung Berliner Platz soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a  Abs. 1 S. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ANV643 „Wohnen am Auenpark“ aufgestellt werden.

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-        Schaffung der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung einer Wohnsiedlung mit Geschosswohnungsbau

-        planungsrechtliche Umsetzung eines in einem Wettbewerbsverfahren zu entwickelnden Bebauungskonzeptes hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen

-        Sicherung der Erschließung

-        Sicherung eines adäquaten gestalteten Freiraumanteils unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Buga-Wettbewerbes

-        Bewältigung möglicher Konflikte hinsichtlich Immissions- und Artenschutz

-        Sicherung gestalterischer Grundprinzipien für Hauptgebäude, Nebenanlagen und Freiräume

-        Sicherung einer Ost-West-Durchwegung des Plangebietes und einer Nord-Süd-Durchwegung im Osten

 

03

Der Lageplan des Vorhabens (Anlage 2) und die Beschreibung der Grundzüge des Vorhabens (Anlage 3) werden als Grundlage der Wettbewerbsaufgabenstellung und des Bebauungsplanes ANV643 "Wohnen am Auenpark" unter Maßgabe der vorgenannten im Weiteren zu beachtenden grundsätzlichen Planungsziele gebilligt.

 

04

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

05

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

07

Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

08

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abzuschließen, der die Durchführung eines Planungswettbewerbes gemäß RPW 2013 als Einladungswettbewerb durch den Vorhabenträger regelt und festzuschreibt, dass einer der Preisträger des Wettbewerbes vom Vorhabenträger auf dessen Kosten mit den vollständigen Planungsleistungen bis zur Ausführungsplanung (einschließlich Leistungsphase 5 HOAI) zu beauftragen ist.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 2 a – c beigefügt.)