Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 20.04.2015, für das Vorhaben „Borntalbogen - Teilgebiet 2“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich Borntalbogen soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet 2" aufgestellt werden.

 

Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt:

- Angemessene Neuordnung und Entwicklung des Planungsgebietes

- Herstellung von Baurecht für Wohnungsbau

- Sicherung der Erschließung

- Sicherung eines adäquaten Freiraumanteils

- Sicherung von öffentlich nutzbaren Durchwegungen

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 28/4 und 26/8, im Norden durch die im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens neu herzustellende Flurstücksgrenze, die das Vorhaben begrenzt, im Osten durch die westliche Grenze der geplanten inneren Erschließung und im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 138/8 (Grenze zwischen privater Grundstücksfläche und öffentlicher Verkehrsfläche). Alle Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Erfurt-Nord, Flur 2.

03

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet 2" in seiner Fassung vom 24.04.2015 bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) sowie die Zwischenabwägung (Anlage 5) werden gebilligt.

 

04

Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet 2", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

05

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

(redakt. Hinweise: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 9 a – e beigefügt.)