Sitzung: 08.07.2015 StR/034/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0882/15
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 20.04.2015, für
das Vorhaben „Borntalbogen - Teilgebiet 2“ wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich
eingeleitet werden.
02
Für den Bereich Borntalbogen
soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 13a Abs. 1Satz 1 BauGB der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet 2"
aufgestellt werden.
Mit der Planung werden folgende
Ziele verfolgt:
- Angemessene Neuordnung und
Entwicklung des Planungsgebietes
- Herstellung von Baurecht für
Wohnungsbau
- Sicherung der Erschließung
- Sicherung eines adäquaten
Freiraumanteils
- Sicherung von öffentlich
nutzbaren Durchwegungen
Der Geltungsbereich
wird begrenzt:
im Westen durch die östliche
Grenze der Flurstücke 28/4 und 26/8, im Norden durch die im Rahmen des
vereinfachten Umlegungsverfahrens neu herzustellende Flurstücksgrenze, die das
Vorhaben begrenzt, im Osten durch die westliche Grenze der geplanten inneren
Erschließung und im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 138/8
(Grenze zwischen privater Grundstücksfläche und öffentlicher Verkehrsfläche).
Alle Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Erfurt-Nord, Flur 2.
03
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet 2"
in seiner Fassung vom 24.04.2015 bestehend aus
der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die
Begründung (Anlage 4) sowie die Zwischenabwägung (Anlage 5) werden gebilligt.
04
Das Verfahren wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13a Abs. 2
Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im
beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ANV670 "Borntalbogen - Teilgebiet
2", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind nach
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
05
Zeitpunkt, Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt
ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden
können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit
dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung
dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
(redakt.
Hinweise: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 9 a –
e beigefügt.)