Beschluss:

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben "JohannesGärtenNord" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Teilbereich des Gebietes Johannesfeldes eingeleitet werden.

 

02

Für einen Teilbereich des Gebietes Johannesfeld soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan JOV669 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich C“ aufgestellt werden.

Der Geltungsbereich wird gemäß der zeichnerischen Festsetzung in der Anlage 2 begrenzt.

Er umfasst das Vorhaben "JohannesGärtenNord" und einen Teilbereich an der Eislebener Straße.

Folgende Planungsziele werden dabei angestrebt:

-    geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtteiles

-    Konversion von Brachflächen

-    Entwicklung innerstädtischer Misch- und Wohnbauflächen

 

03

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgrund § 13a Absatz 1 Satz 2  Nr. 2 BauGB aufgestellt.

Die folgenden wesentlichen Gründe für die Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind gemäß §13a Abs. 3 Nr 1.BauGB bekannt  zu machen:

-        Im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB für die kumulierende Gesamtfläche (siehe Anlagen 4.1.1 und 4.1.2) werden keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umgebung des Vorhabens prognostiziert.

-        Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der festgesetzten Grundfläche wird für die Summe der kumulierenden Teilbebauungspläne 20.000 m² voraussichtlich nur gering überschreiten, mithin weit unter 70.000 m² liegen.

-        Es handelt sich um die Entwicklung einer bereits versiegelten Brachfläche. Die Flächenanteile der bestehenden versiegelten Flächen werden bei Realisierung der Bauvorhaben nicht überschritten.

-        Eingriffe in den Grünbestand dienen der Neustrukturierung und werden durch Neuanlage von Grünflächen ausgeglichen.

-        Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden anknüpfend an die angrenzende Wohnstruktur erhebliche städtebauliche Missstände beseitigt und die Wohnbedingungen  für das Gebiet insgesamt verbessert.

 

04

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

05

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV669 "Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich C" in seiner Fassung vom 22.06.2015, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) sowie die Zwischenabwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 2012 eingegangenen Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren JOV585 "Wohnen auf dem Johannesfeld" 2.Vorentwurf 2012 (Anlage 5) werden gebilligt.

 

06

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV669 "Wohnen auf dem Johannesfeld Teilbereich C", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.

 

07

Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

08

Der Oberbürgermeister wird beauftragt mit dem Vorhabenträger den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens und zur Durchführung des Vorhabens "JohannesGärten-Nord" abzuschließen.

 

(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der Niederschrift als Anlagen 8 a – f beigefügt.)