Sitzung: 08.07.2015 StR/034/2015
Beschluss: mit Änderungen beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0847/15
Beschluss:
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben
"JohannesGärtenNord" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1
BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll
für den in der Anlage 1 dargestellten Teilbereich des Gebietes Johannesfeldes
eingeleitet werden.
02
Für einen Teilbereich des Gebietes Johannesfeld
soll gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan JOV669 „Wohnen auf dem Johannesfeld - Teilbereich C“ aufgestellt
werden.
Der Geltungsbereich wird gemäß der
zeichnerischen Festsetzung in der Anlage 2 begrenzt.
Er umfasst das Vorhaben
"JohannesGärtenNord" und einen Teilbereich an der Eislebener Straße.
Folgende Planungsziele werden dabei
angestrebt:
-   geordnete städtebauliche Entwicklung des
Stadtteiles
-   Konversion von Brachflächen
-   Entwicklung innerstädtischer Misch- und
Wohnbauflächen
03
Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgrund § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB aufgestellt.
Die folgenden wesentlichen Gründe für die
Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind gemäß §13a Abs. 3 Nr
1.BauGB bekannt zu machen:
-
Im
Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB für die kumulierende Gesamtfläche (siehe Anlagen 4.1.1 und 4.1.2) werden
keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umgebung des Vorhabens
prognostiziert.
-
Die
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder die Größe der
festgesetzten Grundfläche wird für die Summe der kumulierenden
Teilbebauungspläne 20.000 m² voraussichtlich nur gering überschreiten, mithin
weit unter 70.000 m² liegen.
-
Es
handelt sich um die Entwicklung einer bereits versiegelten Brachfläche. Die
Flächenanteile der bestehenden versiegelten Flächen werden bei Realisierung der
Bauvorhaben nicht überschritten.
-
Eingriffe
in den Grünbestand dienen der Neustrukturierung und werden durch Neuanlage von
Grünflächen ausgeglichen.
-
Mit der
Umsetzung des Bebauungsplanes werden anknüpfend an die angrenzende Wohnstruktur
erhebliche städtebauliche Missstände beseitigt und die Wohnbedingungen für das Gebiet insgesamt verbessert.
04
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo
sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die
Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
05
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV669 "Wohnen auf dem Johannesfeld -
Teilbereich C" in seiner Fassung vom 22.06.2015, bestehend aus der
Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und mit dem Vorhaben-
und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) sowie die
Zwischenabwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit 2012 eingegangenen Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren
JOV585 "Wohnen auf dem Johannesfeld" 2.Vorentwurf 2012 (Anlage 5)
werden gebilligt.
06
Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes JOV669 "Wohnen auf dem Johannesfeld
Teilbereich C", der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung
sind nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden,
sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beteiligen.
07
Zeitpunkt, Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt ortsüblich
bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden
können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
08
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt mit dem Vorhabenträger den erforderlichen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur
Vorbereitung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens und zur Durchführung
des Vorhabens "JohannesGärten-Nord" abzuschließen.
(redakt. Hinweis: Die Anlagen des Beschlusses sind der
Niederschrift als Anlagen 8 a – f beigefügt.)