01

Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, die Ermittlung der Ausgleichsbeträge für alle geeigneten Grundstücke in folgenden Sanierungsgebieten, in denen die Sanierung im Vollverfahren gemäß § 154 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, auf der Grundlage hierfür erstellter zonaler Gutachten vorzunehmen:

- Andreasviertel 

- Michaelisstraße Ost 

- Michaelisstraße West  

- Marstallstraße 

- Kartäuserstraße

Den Grundstückseigentümern sind hierfür Ablösevereinbarungen anzubieten.

 

Sofern Ablösevereinbarungen nicht zustande kommen, fordert die Stadtverwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid gemäß § 154 Abs. 4 BauGB an.

 

02

Zur Würdigung der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge beschließt der Stadtrat eine Abzinsung von 6% pro Jahr, gerechnet bis zum voraussichtlichen Abschluss der Sanierung.

 

03

Die sanierungsbedingten Einnahmen werden über den städtischen Haushalt auf einem separaten Treuhandkonto des zuständigen Sanierungsträgers verwaltet. Vorzeitig abgelöste Ausgleichsbeträge sind vorrangig vor mitleistungspflichtigen Bund-Länder-Mitteln aus neuem Verfügungsrahmen für die Finanzierung der noch erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in den o. g. Sanierungsgebieten einzusetzen.

 

04

Gemäß Empfehlung des Gutachters wird auf die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge auf dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.