Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

01

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 26.06.2012, für das Vorhaben „Pflegeheim Magdeburger Allee 59“ wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.

 

02

Für den Bereich in der Andreasvorstadt, nördlich des Storchmühlenweges, westlich der Magdeburger Allee und südlich des Papiermühlenweges soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ANV642 „Pflegeheim Magdeburger Allee 59“ aufgestellt werden.

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

-         Schaffung der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung eines Pflegeheimes mit im Blockinnenbereich zu errichtenden Gebäudeteilen

-        Bewältigung der Konflikte  zwischen den aus dem Pflegeheim resultierenden Nebennutzungen und den umliegenden schutzwürdigen Wohnnutzungen 

-        Verbesserung des Wohnumfeldes  im Blockinnenbereich  durch   angemessene Gestaltung der Freiflächen

 

03

Die Vorhabensbeschreibung (Anlage 4) in der Fassung vom 26.06.2012  werden als Grundlage des  Bebauungsplanes ANV642 "Pflegeheim Magdeburger Allee 59" unter Maßgabe der  vorgenannten im Weiteren zu beachtenden Planungsziele grundsätzlich gebilligt.

 

04

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13  Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

05

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

 

Hinweis:

Die Anlagen des Beschlusses werden der Niederschrift als Anlage 1 a-b beigefügt.