Sitzung: 07.11.2012 StR/015/2012
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 1321/12
01
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 26.06.2012, für
das Vorhaben „Pflegeheim Magdeburger Allee 59“ wird gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll für den in
der Anlage 1 dargestellten Bereich eingeleitet werden.
02
Für
den Bereich in der Andreasvorstadt, nördlich des Storchmühlenweges, westlich
der Magdeburger Allee und südlich des Papiermühlenweges soll gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m.
§ 13 a Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ANV642 „Pflegeheim Magdeburger Allee 59“
aufgestellt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
-
Schaffung
der planungsrechtlichen Vorraussetzungen zur Errichtung eines Pflegeheimes mit
im Blockinnenbereich zu errichtenden Gebäudeteilen
-
Bewältigung
der Konflikte zwischen den aus dem
Pflegeheim resultierenden Nebennutzungen und den umliegenden schutzwürdigen
WohnnutzungenÂ
-
Verbesserung
des Wohnumfeldes im
Blockinnenbereich durch  angemessene Gestaltung der Freiflächen
03
Die Vorhabensbeschreibung (Anlage 4) in der
Fassung vom 26.06.2012  werden als Grundlage des Bebauungsplanes ANV642 "Pflegeheim
Magdeburger Allee 59" unter Maßgabe derÂ
vorgenannten im Weiteren zu beachtenden Planungsziele grundsätzlich
gebilligt.
04
Der
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13
Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
05
Der Einleitungs- und
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit
über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten
Frist zur Planung äußern kann.
06
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses werden der Niederschrift als Anlage 1 a-b beigefügt.