Sitzung: 19.07.2012 StR/012/2012
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: 1170/12
01
Der Stadtrat beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung
der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen; das Abwägungsergebnis mit Begründung (Anlage 4)
ist Bestandteil des Beschlusses. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den
Einreichern von Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das
Abwägungsergebnis mitzuteilen.
02
Gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
§ 83 Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) und
§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 2
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO), beschließt
der Stadtrat Erfurt den Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB,
KRV619 "Wohngebiet Ringelberg Teilflächen <D> und <E>"
bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2) mit den textlichen Festsetzungen in
seiner Fassung vom 22.06.2012, als Satzung.
03
Die Begründung (Anlage 3) zum Bebauungsplan KRV619 "Wohngebiet
Ringelberg Teilflächen <D> und <E>" wird gebilligt.
04
Der Oberbürgermeister wird beauftragt. den Bebauungsplan gemäß
§ 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Satzung ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO frühestens nach
Ablauf eines Monats ortsüblich bekanntzumachen, sofern die
Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet. Dabei ist auch anzugeben,
wo der Plan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über
den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Hinweis:
Die Anlagen des Beschlusses liegen der Niederschrift als Anlage 3 bei.