Sitzung: 19.07.2012 StR/012/2012
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0978/12
01
Der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan ALT624 "Neuerbe / Meyfartstraße" (Drucksachen-Nr.
1885/10) vom 20.01.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4 am 25.02.2011 wird
aufgehoben.
02
Dem Antrag auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.05. und
15.05.2012 für das Vorhaben „Wohnbebauung Areal Neuerbe" wird gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen
zugestimmt. Das
Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.
03
Für
den Bereich in Erfurt-Mitte, nördlich der Meyfartstraße und östlich der Straße
Neuerbe soll gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT624 „Neuerbe /
Meyfartstraße" aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
im Norden: Â Â Â Â Gemarkung Erfurt - Flur 128
                       nördliche
Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, nördliche Flurstücksgrenze
des Flurstücks 133/2, nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/6
im Osten:Â Â Â Â Â Â Â Â Gemarkung Erfurt - Flur 128
                       östliche
Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, östliche Flurstücksgrenze
des Flurstücks 116/6, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4
im Süden:       Gemarkung Erfurt - Flur 128
                       südliche
Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4
im Westen: Â Â Â Â Gemarkung Erfurt - Flur 128
                       westliche
Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks
116/3, Teilfläche des Flurstücks 196
Mit
dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:
-Â Â Â Â Â Â Â Reaktivierung und
geordnete städtebauliche Entwicklung einer innerstädtischen Brachfläche
-       Aufwertung des öffentlichen
Raums durch Schaffung von Parkplätzen nebst Straßenbaumbepflanzung und Anlage
eines Gehweges auf der Ostseite der Straße Neuerbe
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Herstellung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit einer mindestens vier- bis maximal fünfgeschossigen Wohnbebauung
entlang der Straße Neuerbe
-Â Â Â Â Â Â Â Schaffung
attraktiver durchgrünter Freiflächen im Quartiersinneren zur
Gründerzeitbebauung am Schmidtstedter Ufer
-Â Â Â Â Â Â Â Sicherung
notwendiger Flächen für den ruhenden Verkehr unter Berücksichtigung der
Anforderungen aus dem Umfeld
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Einbeziehung von nicht zum Vorhaben
gehörenden Flächen (Flurstück 116/4 und südliche Telfläche des Flurstück 116/6) an der Meyfahrtstraße in den
Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB zur Gewährleistung einer geordneten
Entwicklung durch Schließung der Baulücke an der Meyfartstraße, Aufnahme der
vorhandenen Bauflucht und Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
einer mindestens drei bis maximal viergeschossigen Wohn- und
Geschäftshausbebauung an der Meyfartstraße
04
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Auf die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß §
13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.
05
Der
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt
zu machen.
Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
06
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den
erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens
abzuschließen.
07
Für
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ALT624 wird eine
Umlegung gemäß § 46 BauGB angeordnet.
08
Die städtischen Flurstücke im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen dem Vorhabenträger
zugeordnet werden.