Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

01

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ALT624 "Neuerbe / Meyfartstraße" (Drucksachen-Nr. 1885/10) vom 20.01.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4 am 25.02.2011 wird aufgehoben.

 

02

Dem Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB vom 14.05. und 15.05.2012 für das Vorhaben „Wohnbebauung Areal Neuerbe" wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen zugestimmt. Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet werden.

 

03

Für den Bereich in Erfurt-Mitte, nördlich der Meyfartstraße und östlich der Straße Neuerbe soll gemäß  Â§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1  BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan ALT624  „Neuerbe / Meyfartstraße" aufgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

 

 im Norden:      Gemarkung Erfurt - Flur 128

                        nördliche Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 133/2, nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/6

 

 im Osten:         Gemarkung Erfurt - Flur 128

                        östliche Flurstücksgrenze der Teilfläche des Flurstücks 196, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/6, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4

 

 im Süden:        Gemarkung Erfurt - Flur 128

                        südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4

 

 im Westen:      Gemarkung Erfurt - Flur 128

                        westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/4, östliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 116/3, Teilfläche des Flurstücks 196

 

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:


 

 

-        Reaktivierung und geordnete städtebauliche Entwicklung einer innerstädtischen Brachfläche

-        Aufwertung des öffentlichen Raums durch Schaffung von Parkplätzen nebst Straßenbaumbepflanzung und Anlage eines Gehweges auf der Ostseite der Straße Neuerbe

-           Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer mindestens vier- bis maximal fünfgeschossigen Wohnbebauung entlang der Straße Neuerbe

-        Schaffung attraktiver durchgrünter Freiflächen im Quartiersinneren zur Gründerzeitbebauung am Schmidtstedter Ufer

-        Sicherung notwendiger Flächen für den ruhenden Verkehr unter Berücksichtigung der Anforderungen aus dem Umfeld

-           Einbeziehung von nicht zum Vorhaben gehörenden Flächen (Flurstück 116/4 und südliche Telfläche des Flurstück 116/6) an der Meyfahrtstraße in den Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB zur Gewährleistung einer geordneten Entwicklung durch Schließung der Baulücke an der Meyfartstraße, Aufnahme der vorhandenen Bauflucht und Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer mindestens drei bis maximal viergeschossigen Wohn- und Geschäftshausbebauung an der Meyfartstraße

 

04

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

05

Der Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

06

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller (Vorhabenträger) den erforderlichen Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abzuschließen.

 

07

Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ALT624 wird eine Umlegung gemäß § 46 BauGB angeordnet.

 

08

Die städtischen Flurstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen dem Vorhabenträger zugeordnet werden.